kurz gesagt: die schlechte Nachricht ist: Es gibt viel zu wenig Arbeitsplätze unter den gegenwärtigen systematischen Bedingungen, in welchem Arbeitslosigkeit erwünscht ist und erzeugt wird...
(Wir verbreiten gerne zielführende Tipps für
die Jobsuche - wenn wer welche weiß ...
und wenn wir so ziel- und kopflos weitermachen, wirds nicht einfacher werden: verlängerung der (tages-, wochen- und) lebensarbeitszeit (späterer Pensionsantritt) spart nicht nur Pensionsgelder, sondern "besetzt", "verbraucht" auch arbeitsplätze ...
überstunden verhindern, dass arbeit(splätze) aufgeteilt werden unter den menschen ... die eine (zu) viel, die anderen (zu) wenig ...
So einfach, dass jedeR nur fleissig + motiviert sein muss, gehts jedenfalls nicht:
Ohne gesellschaftliche Organisation keine gelingende Arbeitsteilung.
Ohne Geld keine bezahlte Arbeit.
Und darüber hinaus gibt es immer mehr Arbeitsplätze, die diesen Namen nicht zweifelsfrei verdienen (ACHTUNG: armutsFALLE!):
[woDT]
Geringfügige Beschäftigung:
Geringfügigkeitsgrenze:
341,16 Euro brutto/monatlich (Stand 2006)
(NETTO: 1,4% Unvallversicherung abziehn;)
Arbeitsrecht:
Anspruch auf 13. und 14. Gehalt, Sonderzahlungen (Urlaubsgeld
und Weihnachtsgeld), Urlaub, Abfertigung nach mindestens dreijähriger Dauer des
Dienstverhältnisses, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Pflegefreistellung
Arbeitszeit:
Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der
Arbeitszeit sind zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn zu vereinbaren. Die
Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden (am besten schriftlich
vereinbaren!)
Für einen Arbeitstag, an dem mensch nicht arbeitet,
da er auf einen Feiertag fällt, gebührt Entgelt.
Sozialversicherung:
Anmeldung durch den/die ArbeitgeberIn bei der Gebietskrankenkasse,
ArbeitgeberIn entrichtet lediglich Beiträge zur Unfallversicherung. Freiwillige
Selbstversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung, keine Arbeitslosenversicherung
!)bei der Gebietskrankenkasse (Antrag auf herabgesetzten Beitrag (45,64
Euro monatlich (Stand 2005)) stellen!).
Einkommen aus mehreren geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen werden zusammengerechnet, wenn das Einkommen
dadurch über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, besteht Sozialversicherungspflicht
(aber ebenfalls nicht arbeitslosenversichert!)
Werkvertrag:
Wer für einEn AuftraggeberIn ein bestelltes Werk
anfertigt (z.B. einen Vortrag, ein Paar Schuhe...) arbeitet auf Basis eines
Werkvertrages. (Steht nicht so sehr ein bestimmtes Werk, sondern der laufende
Einsatz der Arbeitskraft im Vordergrund ist mensch freiEr DienstnehmerIn (z.B.
als JournalistIn bei einer Zeitung))
Arbeitsrecht:
Die gesetzlichen und kollektivvertraglichen
Bestimmungen für ArbeitnehmerInnen gelten nicht. Kein Anspruch auf 13. und 14.
Monatsgehalt, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Abfertigung.
Selbständige Arbeit zu den vertraglich festgesetzten Vereinbarungen, um
Versteuerung muss mensch sich selber kümmern. Bis zu 730 Euro steuer- und abzugsfrei.
Sozialversicherung:
Keine Sozialversicherung, keine
Arbeitslosenversicherung.
Wer nur von Werkverträgen lebt, muss sich ab einem jährlichen Bruttoverdienst von 6.453,35 Euro (laut Einkommenssteuerbescheid)bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft versichern.
Für jene, die zusätzlich zu den Werkverträgen noch
irgendwann während des Kalenderjahres Einkünfte haben (z.B. aus einem
Dienstverhältnis, einem „freien“ Dienstverhältnis oder aus der
Arbeitslosenversicherung)besteht die Versicherungspflicht ab 3.794,28 Euro
brutto.
„Egal ob Sie die Grenzen überschreiten
oder nicht, müssen Sie sich jedenfalls bei der „Gewerblichen“ melden. Es wird
Ihnen dann ein Formular zugeschickt, in dem Sie schätzen müssen, wieviel Sie im
Kalenderjahr verdienen. Sie haben dadurch zunächst die Möglichkeit, selbst zu entscheiden,
ob Sie versichert sein wollen.“ (Auskunft AK)
Ob Versicherungspflicht besteht, lässt
sich erst mit dem Einkommenssteuerbescheid feststellen. Wenn ja, muss mensch die
Beiträge nachbezahlen. Wer sich nicht gemeldet hat, bekommt zu den Beiträgen
noch einen „Strafzuschlag“ von 9,3%.
Die Kosten für die Sozialversicherung
betragen 24% des steuerlichen Gewinnes für die Kranken- und
Pensionsversicherung.
Für die Unfallversicherung entfallen im
Jahr 2004 € 83,16.
Kein Anspruch auf Krankengeld und beim
Arztbesuch 20% Selbstbehalt. Keine Arbeitslosenversicherung, aber wenn mensch
in der „Gewerblichen“ versichert ist bleibt Anspruch auf Arbeitslosengeld
unbeschränkt erhalten.
Freier Dienstvertrag:
Arbeitsrecht:
Kein Anspruch auf Mindestentgelt, keine
Sonderzahlungen, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein
Urlaubsanspruch (aber Verienbarungen mit dem/der DienstgeberIn möglich)
Sozialversicherung:
Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pensions- und
Unfallversicherung, kein Krankengeld, keine Arbeitslosenversicherung),Beitrag
DienstnehmerIn: 13,8%, DienstgeberIn: 17,4% (unter Geringfügigkeitsgrenze:
1,4%)
Wenn vor dem Dienstverhältnis Anspruch auf
Arbeitslosengeld bestand, bleibt dieser 3 Jahre lang erhalten.
Leiharbeit:
Bei einem Personalbereitsteller (Leasingfirma)
Arbeitsrecht:
Alle arbeits- und kollektivvertraglichen Ansprüche.
Entgelt: es gilt der Kollektivvertrag jener Firma, bei der mensch gerade
eingesetzt wird. Während „Stehzeiten“ Entgeltfortzahlung auf Basis der mit dem
Personalbereitsteller vereinbarten Arbeitszeiten und Stundensätze.
Sozialversicherung:
Kranken-, Unfall-, Pensions- und
Arbeitslosenversicherung.
Detaillierte Auskünfte gibt die
Arbeiterkammer:
Telefonische Terminvereinbarung für eine
arbeitsrechtliche Beratung:
Mo. - Fr. 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr
(05) 7799-3000
Beratungszeiten:
Mo., Mi., Do., Fr.: 7.30 Uhr bis 13.00
Uhr
Di.: 7.30 - 13.00 Uhr
von 13.00 - 20.00 Uhr mit Termin
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