kurz gesagt: die schlechte Nachricht ist: Es gibt viel zu wenig Arbeitsplätze unter den gegenwärtigen systematischen Bedingungen, in welchem Arbeitslosigkeit erwünscht ist und erzeugt wird...

(Wir verbreiten gerne zielführende Tipps für die Jobsuche - wenn wer welche weiß ... Kontakt: 069981 537 867 oder mob.arbeit@web.de)

 

und wenn wir so ziel- und kopflos weitermachen, wirds nicht einfacher werden: verlängerung der (tages-, wochen- und) lebensarbeitszeit (späterer Pensionsantritt) spart nicht nur Pensionsgelder, sondern "besetzt", "verbraucht" auch arbeitsplätze ...

überstunden verhindern, dass arbeit(splätze) aufgeteilt werden unter den menschen ... die eine (zu) viel, die anderen (zu) wenig ...

 

So einfach, dass jedeR nur fleissig + motiviert sein muss, gehts jedenfalls nicht:

Ohne gesellschaftliche Organisation keine gelingende Arbeitsteilung.

Ohne Geld keine bezahlte Arbeit.

 

Und darüber hinaus gibt es immer mehr Arbeitsplätze, die diesen Namen nicht zweifelsfrei verdienen (ACHTUNG: armutsFALLE!):

[woDT]

Prekäre Beschäftigung ... Übersicht

 

Geringfügige Beschäftigung:

Geringfügigkeitsgrenze:

341,16 Euro brutto/monatlich (Stand 2006)

(NETTO: 1,4% Unvallversicherung abziehn;)

 

Arbeitsrecht:

Bezahlung laut Kollektivvertrag

Anspruch auf 13. und 14. Gehalt, Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld), Urlaub, Abfertigung nach mindestens dreijähriger Dauer des Dienstverhältnisses, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Pflegefreistellung

 

Arbeitszeit:

Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden (am besten schriftlich vereinbaren!)

Für einen Arbeitstag, an dem mensch nicht arbeitet, da er auf einen Feiertag fällt, gebührt Entgelt.

 

Sozialversicherung:

Anmeldung durch den/die ArbeitgeberIn bei der Gebietskrankenkasse, ArbeitgeberIn entrichtet lediglich Beiträge zur Unfallversicherung. Freiwillige Selbstversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung, keine Arbeitslosenversicherung !)bei der Gebietskrankenkasse (Antrag auf herabgesetzten Beitrag (45,64 Euro monatlich (Stand 2005)) stellen!).

Einkommen aus mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden zusammengerechnet, wenn das Einkommen dadurch über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, besteht Sozialversicherungspflicht (aber ebenfalls nicht arbeitslosenversichert!)

 

 

Werkvertrag:

Wer für einEn AuftraggeberIn ein bestelltes Werk anfertigt (z.B. einen Vortrag, ein Paar Schuhe...) arbeitet auf Basis eines Werkvertrages. (Steht nicht so sehr ein bestimmtes Werk, sondern der laufende Einsatz der Arbeitskraft im Vordergrund ist mensch freiEr DienstnehmerIn (z.B. als JournalistIn bei einer Zeitung))

 

Arbeitsrecht:

Die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen für ArbeitnehmerInnen gelten nicht. Kein Anspruch auf 13. und 14. Monatsgehalt, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Abfertigung. Selbständige Arbeit zu den vertraglich festgesetzten Vereinbarungen, um Versteuerung muss mensch sich selber kümmern. Bis zu 730 Euro steuer- und abzugsfrei.

 

Sozialversicherung:

Keine Sozialversicherung, keine Arbeitslosenversicherung.

Wer nur von Werkverträgen lebt, muss sich ab einem jährlichen Bruttoverdienst von 6.453,35 Euro (laut Einkommenssteuerbescheid)bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft versichern.

Für jene, die zusätzlich zu den Werkverträgen noch irgendwann während des Kalenderjahres Einkünfte haben (z.B. aus einem Dienstverhältnis, einem „freien“ Dienstverhältnis oder aus der Arbeitslosenversicherung)besteht die Versicherungspflicht ab 3.794,28 Euro brutto.

„Egal ob Sie die Grenzen überschreiten oder nicht, müssen Sie sich jedenfalls bei der „Gewerblichen“ melden. Es wird Ihnen dann ein Formular zugeschickt, in dem Sie schätzen müssen, wieviel Sie im Kalenderjahr verdienen. Sie haben dadurch zunächst die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob Sie versichert sein wollen.“ (Auskunft AK)

Ob Versicherungspflicht besteht, lässt sich erst mit dem Einkommenssteuerbescheid feststellen. Wenn ja, muss mensch die Beiträge nachbezahlen. Wer sich nicht gemeldet hat, bekommt zu den Beiträgen noch einen „Strafzuschlag“ von 9,3%.

 

Die Kosten für die Sozialversicherung betragen 24% des steuerlichen Gewinnes für die Kranken- und Pensionsversicherung.

Für die Unfallversicherung entfallen im Jahr 2004 € 83,16.

 

Kein Anspruch auf Krankengeld und beim Arztbesuch 20% Selbstbehalt. Keine Arbeitslosenversicherung, aber wenn mensch in der „Gewerblichen“ versichert ist bleibt Anspruch auf Arbeitslosengeld unbeschränkt erhalten.

 

 

Freier Dienstvertrag:

Arbeitsrecht:

Kein Anspruch auf Mindestentgelt, keine Sonderzahlungen, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Urlaubsanspruch (aber Verienbarungen mit dem/der DienstgeberIn möglich)

 

Sozialversicherung:

Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, kein Krankengeld, keine Arbeitslosenversicherung),Beitrag DienstnehmerIn: 13,8%, DienstgeberIn: 17,4% (unter Geringfügigkeitsgrenze: 1,4%)

Wenn vor dem Dienstverhältnis Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand, bleibt dieser 3 Jahre lang erhalten.

 

Leiharbeit:

Bei einem Personalbereitsteller (Leasingfirma)

Arbeitsrecht:

Alle arbeits- und kollektivvertraglichen Ansprüche. Entgelt: es gilt der Kollektivvertrag jener Firma, bei der mensch gerade eingesetzt wird. Während „Stehzeiten“ Entgeltfortzahlung auf Basis der mit dem Personalbereitsteller vereinbarten Arbeitszeiten und Stundensätze.

 

Sozialversicherung:

Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.

 

 

Detaillierte Auskünfte gibt die Arbeiterkammer:

Telefonische Terminvereinbarung für eine arbeitsrechtliche Beratung:

Mo. - Fr. 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr

(05) 7799-3000

Beratungszeiten:

Mo., Mi., Do., Fr.: 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr

Di.: 7.30 - 13.00 Uhr

von 13.00 - 20.00 Uhr mit Termin

 

http://www.akstmk.at

"Mach doch mal was anders, mach doch mal was anderes":

Alternativen zum LohnarbeitsSYSTEM? ...

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